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Die Krux mit dem Umsatzsteuer- und Urheberrecht (AGD)

Die Umsatzsteuersätze für Kreative scheinen eindeutig zu sein. Trotzdem werden wir bei der AGD-Telefonberatung regelmäßig gefragt: »Muss ich nun 7% oder 19% Mehrwertsteuer ausweisen?« Wir bringen Licht ins Dunkel, zeigen Sonderfälle auf und wie die perfekte Rechnung aussieht.

AGD_Kolumne_10_Umsatzsteuerrecht

Hier die Antworten, die Friederike Sobiech am Beratungstelefon der Allianz Deutscher Designer (AGD) parat hat und die nicht nur in konkreten Fällen helfen, sondern eine gute Übersicht über den Umgang mit der Umsatzsteuer im Allgemeinen geben.

Umsatzsteuer versus Urheberrecht
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt, das regelt das Umsatzsteuerrecht (UStG, §12 Abs. 2, Punkt 7c) ausgesprochen präzise:

»Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: (…) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.«
Nur das Urheberrecht selbst ist leider, was Designleistungen angeht, nicht in jedem Fall präzise. Illustrationen, Fotowerke und Text erfüllen schnell den Tatbestand eines urheberrechtlichen Werks. Sobald der Kunde das Auftragswerk auch nutzen möchte und das dazugehörige Nutzungsrecht im abgerechneten Leistungsumfang enthalten ist, werden auf diese Haupt- und alle Nebenleistungen inklusive des Entwerfens 7% Umsatzsteuer erhoben. Es gilt dann nämlich noch die sogenannte Abfärberegelung. Nutzungsrechte können ausdrücklich oder stillschweigend implizit im Leistungsumfang enthalten sein. Warum ersteres vorzuziehen ist, dazu am Ende mehr.

Sonderfälle beim Grafik-, Kommunikations- und Produktdesign
Bei Produkt- und Grafikdesign galt bis Ende 2013: wenn es kein sehr eigenständiger, einmaliger Entwurf mit künstlerischem Anspruch ist, dann ist es noch kein urheberrechtlich geschütztes Werk. Dann gelten andere Schutzrechte, wie das eingetragene Design (ehemals Geschmacks- und Gebrauchsmuster), die sich aber nicht auf die Höhe der Umsatzsteuer auswirken.

Seit dem BGH-Urteil zum »Geburtstagszug« im November 2013, das auch für einige Jahre rückwirkend gilt, ist diese Rechtsauffassung überholt. Ähnlich wie bei Texten, Illustrationen und Fotografien (oder Musikkompositionen, Drehbüchern, Filmen usw.) entsteht nun beim Design ebenfalls mit der sogenannten »Kleinen Münze«, einer niedriger angesetzten Schöpfungshöhe, ein Werk im Sinne des Urheberrechts. Aktuell fehlen hierzu allerdings noch klare Regelungen und Präzedenzurteile.

Wie handhaben Sie in der Zwischenzeit ihre Rechnungslegung?
Machen Sie es den Prüferinnen und Prüfern im Finanzamt möglichst einfach, denn auch sie haben nicht immer alle Regelungen parat: Benennen Sie unmissverständlich, dass der Leistungsumfang Nutzungsrechte enthält. Im Abspann Ihrer Rechnungen, wo auch die Zahlungsziele und ähnliches stehen, beziehen Sie sich auf den oben zitierten Absatz des Umsatzsteuergesetzes. Dort erläutern Sie, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz aus »UStG, §12 Absatz 2 Punkt 7c« herrührt.
Das Finanzamt prüft Unternehmen und Freiberufler stichprobenartig, wobei es dabei um die steuerrechtlich korrekte Rechnungslegung geht, nicht um die Feststellung der Schöpfungshöhe. Diese wird im Streitfall gutachterlich festgestellt.

Lohnt sich das Risiko eines Änderungsbescheid?
Eine ermäßigte Mehrwertsteuer kommt vor allem Privatpersonen, Vereinen und öffentlichen Institutionen (Ämter,  Hochschulen, Stiftungen) zu Gute, weil sie in den meisten Fällen die Umsatzsteuer nicht abführen können. Im B2B-Bereich ist die Umsatzsteuerhöhe selten relevant. Im Sinne einer guten Geschäftsführung sollten Sie Wert auf die korrekte Besteuerung Ihrer Umsätze legen, spätere Korrekturen werden für Sie kompliziert und auch für Ihre Kunden ein Mehraufwand.

Fazit:
Das Urheberrecht gilt seit 2013 für Designleistungen in höherem Maß. Wer Nutzungsrechte ex- oder implizit verkauft, muss 7% MwSt berechnen.

Hier finden Sie alle bisherigen Teile unserer Berufspraxis-Kolumne

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