Die Deutsche Rentenversicherung will die Unternehmen weit stärker auf ihre Abgabenpflicht zu Künstlersozialkasse prüfen als bisher – nun wenden sich die Kunden vermehrt mit Fragen an die Designer. Wie Sie am besten auf diese Anfragen antworten, erklärt Andreas Maxbauer, Referent bei der Allianz Deutscher Designer (AGD) – und bietet zahlreiche Gesprächsargumente speziell für Designer.
Alle Designer- und Künstlerverbände wollten es, haben sogar den Petitionsausschuss des Bundestages bemüht, und nun ist es seit dem 1. Januar in Kraft, das »Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz«. Dieses Wortungetüm steht dafür dass die Deutsche Rentenversicherung nicht wie bisher 70.000 sondern nun 400.000 Auftraggeber pro Jahr auf ihre Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) hin prüft und gegebenenfalls um Nachzahlung bittet.
Dem entsprechend werden sich ab diesem Jahr vermehrt Kunden an ihre Designer wenden um zu erkunden, wer oder was die Künstlersozialkasse ist und ob die das darf.
Wer muss für was zahlen?
Im Grunde genommen zahlt jedes Unternehmen, jede Institution und jeder Verein eine Künstlersozialabgabe (KSA) in Höhe von circa fünf Prozent der Rechnungsnettosumme, wenn es Künstler – und damit auch Designer – beauftragt. Diese amtlich »Verwerter« genannte Gruppe zahlt dafür, dass sie künstlerische Erzeugnisse zu ihrer Vermarktung nutzt, sie also wirtschaftlich verwertet. Daraus leiten sich die wenigen Ausnahmen von der Abgabe ab: Privatpersonen die ein Kunstwerk erwerben müssen nichts abführen, da sie es nicht wirtschaftlich verwerten. Bei Unternehmen ist der »Eigenbedarf« abgabenfrei, zum Beispiel eine künstlerische Gestaltung des Eingangsbereichs oder Designleistungen im Rahmen einer internen Veranstaltung, denn auch hier gibt es keine wirtschaftliche Verwertung.
Abgesehen von diesen Ausnahmen ist die Künstlersozialabgabe für alle Rechnungen aller selbstständigen Designer fällig, unerheblich davon, ob sie selbst Mitglied der Künstlersozialkasse sind. Damit soll verhindert werden, dass Auftraggeber mit übergroßem Sparwillen vielleicht nur solche Designer beauftragen würden, die nicht in der Künstlersozialkasse sind.
Zu zahlen ist die Künstlersozialabgabe auf alle Nettosummen die auf den Rechnungen der Designer aufgeführt sind, mit Ausnahme von Reise- und Bewirtungskosten und steuerfreien Aufwandsentschädigungen etc. (So jedenfalls steht es in den Drucksachen der KSK – ihre Website nennt kurioserweise dem widersprechende Ausnahmen in ihrem FAQ-Bereich.) Der Hintergrund für das rigide Vereinheitlichen sind Erfahrungen aus der Vergangenheit. Denn bis vor einigen Jahren war die Künstlersozialabgabe nur auf schöpferische Tätigkeit fällig, Produktionsleistungen wie die Druckvorlagenerstellung hingegen waren ausgenommen. Das führte rasch dazu, dass immer mehr Kunden von ihren Designern die Splittung in zwei Rechnungen verlangten, die meistens nicht der Wirklichkeit entsprach.
Das Aufführen von Produktionsleistungen wird heute sogar zum Nachteil für Kunden. Tauchen auf den Designerrechnungen auch designfremde Leistungen auf, so ist nun auch auf sie die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Das wird vor allem für Kunden teuer, die nur eine Rechnung erhalten möchten auf der alle Leistungen stehen, unabhängig davon von wem sie erbracht wurden. Was übrigens Designer häufig übersehen, ist, dass auch sie Künstlersozialabgaben leisten müssen, sobald sie andere Designer, Texter oder Fotografen beauftragen, selbst wenn diese in der gleichen Bürogemeinschaft tätig sind. Allesamt sind das triftige Gründe möglichst keine Fremdkosten durch die eigenen Bücher laufen zu lassen, zumal das den Status als Freiberufler kosten kann.
Was müssen Designer ihren Kunden mitteilen?
Eine häufige, wenn auch rhetorische Frage von Kunden, die einen Abgabenbescheid erhalten haben, ist:
»Warum haben Sie mich nicht vorher informiert?«.
Die einfache Antwort ist, dass sich jede Kauffrau und jeder Kaufmann selbst über seine Abgaben informieren muss. Außerdem ist die Künstlersozialkasse keine Neuheit, sondern wurde vor dreißig Jahren gegründet und nimmt regelmäßig breiten Raum in den Medien ein, zuletzt 2014. Abgesehen davon ist es knifflig Rechtsinformationen zu geben, wenn die Materie für einen juristischen Laien nicht wirklich durchschaubar ist und er für die Auskünfte haftbar gemacht werden kann.
Was aber manche Designer machen, ist einen Hinweis auf ihre Rechnung zu setzen à la
»Bitte bedenken Sie, dass auf diese Rechnung möglicherweise eine Künstlersozialgabe zu leisten ist. Ihr Steuerberater informiert sie bei Bedarf gerne.«
Einige Designer stellen auf ihren Websites auch eine Information zur Künstlersozialversicherung neben die Allgemeinen Vertragsgrundlagen.
Was dem Informationsbedürfnis der Kunden und Designer zugleich dient, ist die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebene Broschüre »Künstlersozialversicherung«, die kostenfrei beim Publikationsversand der Bundesregierung bestellbar ist. Sie kann einem nachfragenden Kunden überreicht werden, was auch den Vorteil hat, dass Designer mit einer amtlichen Broschüre quasi auf eine »höhere Gewalt« verweisen können.
Erfreulicherweise kühlt sich der Großteil der Kunden sein Mütchen nicht an den Designern. Dennoch gibt es ab und an erboste Kunden, denn keiner zahlt gerne für etwas Überraschendes. Ein paar Gesprächsargumente für Designer:
• Als Designer kennen wir oft die gesamten Projektkosten, inkl. Fertigung und Versand, daher können wir eine Aufstellung machen: In Anbetracht der Gesamtkosten ist dann die in Euro ermittelte Künstlersozialabgabe für den betreffenden Auftrag meistens sehr gering.
• Sehr selten drohen Kunden damit, dass sie zu einer als GmbH, UG oder KG geführten Agentur wechseln würden. Das jedoch hätte für den Kunden noch teurere Folgen, denn Agenturen haben in der Regel deutliche höhere Vergütungen als selbstständige »Einzelkämpfer«. Ihre Verwaltungs- sowie Repräsentationsaufwände sind höher, sie zahlen Sozialabgaben für ihre Angestellten und für freie Mitarbeiter exakt die Künstlersozialabgaben, die der Kunde einsparen will – und berechnen ihm natürlich alles weiter.
• Ganz eindeutig ist die Rechtslage, wenn Kunden gar eine Rücküberweisung von Künstlersozialabgaben oder eine Rechnungskürzung verlangen. Das ist ein eindeutiger Straftatbestand nach dem Sozialgesetzbuch, der der Aufforderung von Arbeitgebern gleichgestellt wird, die von ihren Mitarbeitern die Rückzahlung der Sozialabgaben verlangen.
• Es gibt noch die finanziell vernünftige, eventuell auf den Kunden etwas frech wirkende Variante: »Wenn Sie meine Rechnung zügig begleichen, dürfen Sie gerne 3% Skonto abziehen – und dann haben Sie Ihre KSK-Abgabe schon fast wieder drin.«
Lieber Daniel,
vielen Dank für den Hinweis! Da ist uns wohl ausversehen eine falsche Verlinkung untergerutscht. Wir haben das schnell korrigiert. Sorry!
Leider war die beschriebene Broschüre weder unter obigem Link noch durch Suchen auf der entsprechenden Seite zu finden.