PAGE online

Das Recht am fremden Bild – die Nutzung und Weiterveräußerung von Stockbildern (AGD)

Was muss ich beim Erwerb einfacher Nutzungsrechte an Fotos, Illustrationen und Videos beachten? Wie berechne ich meinem Kunden ein für ihn erworbenes Bild?  Und wie gehe ich mit den Credits um? Andreas Maxbauer, Referent bei der Allianz Deutscher Designer (AGD), hat die relevantesten Microstockservices befragt – und gibt klare Antworten.

AGD_Kolumne_26_Stockfotos

Ein bisschen ist es wie mit dem Verhältnis von Fastfood zu einem gut zubereiteten Mahl: Es schmeckt zwar nicht genauso gut, andererseits kostet es auch weniger Geld und Zeit, weshalb wir uns meistens für das schnell und halbwegs erfreulich Sättigende entscheiden. Ebenso sieht die Haltung vieler Designer zu Microstockfotos aus: Die Fotos können mit den eigens für ein Designobjekt gefertigten Aufnahmen in der Regel nicht mithalten, andererseits stehen die Bilder sofort zur Verfügung und sind sehr preiswert.

Als negativ hingegen empfinden viele Designerinnen und Designer die an Ähnlichem übervollen und dadurch unübersichtlichen Datenbanken der Stockfotoservices. Außer der daraus resultierenden Last einer zeitraubenden Bildersuche kommt für viele Designerinnen und Designer, dass sie sich bei der Weitergabe von Rechten und der Berechnung angekaufter Bilder unsicher fühlen.

Hierzu und zu weiteren rechtlichen Kernfragen beim Bilderwerb wurden die relevantesten Microstockservices für diesen Artikel befragt. Bei Istockphoto (zu Gettyimages gehörend) wirkte die Hotline nur minimalistisch freundlich, Shutterstock gab als größter Bilderservice am Telefon knappe wie hilfreiche Auskünfte. Bei der Adobe-Tochter Fotolia half der für den deutschsprachigen Raum zuständige »Head of Marketing«, Murat Erimel, persönlich und die Hintergründe erläuternd weiter.

Auch wenn im Folgenden der Einfachheit halber meistens vom »Bilderkauf« die Rede sein wird, so ist immer der Erwerb einfacher Nutzungsrechte an Fotos, Illustrationen und Videos gemeint, denn nur diese werden von Stockservices eingeräumt.

Wie berechne ich meinem Kunden ein für ihn erworbenes Bild?

Der klassische Weg der Bildbeschaffung bei einem Stockfotoservice ist, dass die Designerin oder der Designer ein Bild auswählen und es in ihrem Layout verwenden. Dadurch tauchen häufig Fragen nach der Weiterberechnung bzw. -lizensierung auf.

Die häufigste Frage ist, wie erworbene Bilder genutzt und berechnet werden dürfen. Istockphoto wollte die Frage trotz Nachhakens gar nicht beantworten, Shutterstock gab die Auskunft, dass Designer die Bilder natürlich für Kundenaufträge verwenden, sie aber nicht weiterberechnen dürfen. Fotolias Regelungen gehen in die gleiche Richtung, Murat Erimel präzisiert:

»Der Designer darf die von Fotolia gewährte Lizenz zugunsten eines seiner Kunden nutzen, sofern er seine vollständige Lizenz an diesen überträgt.«

Damit ist der Kunde gehalten, sich an alle Lizenzbedingungen zu halten – jedoch haften die Designer als Fotolias Vertragspartner dafür. Selbstverständlich dürfen die Designerinnen und Designer die Bilder auch dann für ihre Aufträge verwenden und bearbeiten, wenn der Kunde selbst der Rechteinhaber ist.

Ein wenig knifflig kann es bei der Rechnungsstellung werden, denn die Kunst besteht darin etwas zu verkaufen, das man gar nicht besitzt. Wir sind es als Designer gewohnt, hier auch in unserem kaufmännischen Handeln an Bilder zu denken – die Microstockservices tun dies jedoch nicht. Denn sie berechnen uns Designern nicht die Verwendungsrechte einzelner Bilder, sondern lediglich Abonnementsgebühren oder den Erwerb sogenannter »Credits«. Und da ein Designer deshalb keine Lizenzrechte erwerben kann, kann er sie auch nicht in Rechnung stellen.

Murat Erimel von Fotolia gibt Designern den Tipp, die Bilder gar nicht erst in den Rechnungen zu erwähnen sondern sie kalkulatorisch andernorts, etwa in die Nutzungsrechte an den eigenen Entwürfen einfließen zu lassen.

Sollen die Kosten, z.B. wenn die Stockfotos ein relevanter Faktor sind, weiterberechnet werden, rät Fotolia dazu, die eingekauften Credits in Euro umzurechnen und als eigenen Posten aufzuführen. Es können also nur die Kosten für den Lizenzerwerb berechnet werden, nicht aber die Lizenzen selbst.

Die einfachste Lösung, zumindest wenn für bestimmte Kunden häufiger Bilder benötigt werden, ist das Anlegen eines eigenen Kontos im Namen und Auftrag des Kunden. Die Designer laden die Bilder über diesen Account auf ihre eigenen Computer, die Rechnungen und damit die Lizenzübertragung gehen direkt an den Kunden.

Dürfen PDF-Dateien mit erworbenen Bildern auf die Website?

Die zweite der häufigen Fragen bezieht sich auf die Verwendung von Stockfotos in finalen PDF-Dateien, vor allem, wenn diese auf Websites dargestellt werden. Alle befragten Microstockservices erlauben die Verwendung ihrer Bilder auch in downloadbaren PDF-Dateien. Diese müssen jedoch so geschlossen sein, dass die Bilder nicht mal so eben von Dritten herauslösbar sind.

Die Suchmaschinen des Stockservices finden ihre Bilder in der Regel auch auf PDF-Seiten, die in Webauftritten sichtbar sind. So mancher Kunde hat bereits Post von Gettyimages und Co. erhalten weil er laut Impressum für die Inhalte seiner Website verantwortlich ist. Die Kunden sind in der Regel aber nicht diejenigen, die die Bilder erworben haben, sie wenden sich daher dann fragend an ihre Designer. Meistens brauchen Designer dann nur den erbetenen Nachweis über den rechtmäßigen Kauf vorlegen, der wiederum vom Kunden an den fordernden Microstockservice weitergereicht wird.

Muss der Fotograf genannt werden?

Bei der letzten hier beantworteten häufigen Frage geht es um die korrekte Nennung der Fotografin oder des Fotografen. Hier gibt es einen Zwist zwischen Urhebern: Fotografen haben naturgemäß ein großes Interesse an ihrer Erwähnung, Grafik Designer empfinden die Nachweiszeilen in oder neben den Bildern oft als ästhetisch störend.

Fotolia, Istockphoto und Shutterstock geben hier die gleiche Regelung vor: Im redaktionellen Kontext ist die Nennung zwingend, im werblichen freiwillig. Ebenfalls bei allen muss der Nachweis mit bloßem Auge und leicht lesbar sein. Die 2014 vom Landgericht Köln verfügte Regelung, nach der eine Urheberangabe direkt im Foto sichtbar sein muss, wurde in der nächsthöheren Instanz wieder einkassiert. Der korrekte Wortlaut einer Nennung ist allerdings bei jedem anders, normalerweise steht die entsprechende Zeile in der Nähe des Download-Buttons.

Die richtige Schreibweise für den Bildnachweis ist meistens auch in den Bilddateien selbst aufgeführt, bei PhotoShop etwa unter dem Menüpunkt »Dateiinformationen«. Und, wo das Dialogfeld ohnehin schon geöffnet ist, könnten gleich sämtliche Einträge bei »Stichwörter« gelöscht werden.

Denn die meisten Mediendatenbanken importieren diese eher der Verkaufsförderung dienenden Tags, so dass die Verzeichnisse nach einigen Bildimporten für eine Stichwortsuche unbrauchbar würden. Dafür lässt sich der ursprüngliche Dateiname in das Feld »Beschreibung« kopieren. So kann das Foto im Internet auch dann leicht wiedergefunden werden, wenn der Dateiname später geändert wurde. Zum Beispiel wenn ein Bild nachlizensiert werden soll oder wenn Jahre später ein um Auskunft bittender Brief des Stockservices ins Haus flattert.

Hier alle AGD Kolumnen.

Produkt: Download PAGE - Bildrecht - kommerzieller Einsatz von Bildern - kostenlos
Download PAGE - Bildrecht - kommerzieller Einsatz von Bildern - kostenlos
Regeln für lizenzfreie Bilder, Fotos und Social Media.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Das könnte dich auch interessieren