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Fotografieren im Park verboten?

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orsicht bei der Auswahl von Fotomotiven, die professionell genutzt werden sollen – in Teilen des öffentlichen Raums darf man bald nur noch gegen Bezahlung fotografieren. 

Darf man in öffentlichen Parks und vor öffentlichen Gebäuden bald nicht mehr zu »gewerblichen Zwecken« fotografieren? Seit Jahren wird um Fotos von Sanssouci gestritten, die eine Bildagentur vertrieben hatte und für die die Fotografen angeblich einen Obulus an die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten hätten entrichten müssen. Seither prangt am Eingang zu dem Park in Potsdam das Schild: »Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung«. 

 

Fotografieverbote gelten übrigens auch für Tempelhofer Feld, den Englischen Garten in München oder die Zeche Zollverein. Sollen so öffentliche Kassen aufgebessert werden? Eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde wurde unlängst abgelehnt. Unterstützt wurde die Beschwerde unter anderem von Bundesverband professioneller Bildanbieter BVPA, der dazu folgende Presseerklärung abgab: 

 

Der BVPA kritisiert scharf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.08.2014, die von ihm und zahlreichen Verbänden unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen die »Sanssouci-Entscheidung« abzulehnen. Aus Sicht des Bildanbieter-Verbandes wird damit de facto ein generelles Nutzungsverbot gewerblicher Aufnahmen in öffentlichen Parkanlagen zum Nachteil vieler Tausender Fotografen manifestiert – eine massive Einschränkung der professionellen Fotografie. 

»Das Bundesverfassungsgericht stützt mit seinem unbegründeten Nichtannahmebeschluss nicht nur die finanziellen Interessen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten im Speziellen sowie öffentlich-rechtlicher Einrichtungen der Länder und des Bundes im Allgemeinen, sondern schafft für Fotografen und Bildagenturen eine erhebliche Rechtsunsicherheit«, so BVPA-Justiziar Alexander Koch. Der Verband beobachte mit Sorge die sukzessive Ausweitung der Eigentumsansprüche aus Steuergeldern finanzierter Institutionen und Umsetzung sogenannter Knips-Gebühren.

Die öffentliche Hand nimmt den Rechtsstreit bedauerlicherweise zum Anlass, viele der Öffentlichkeit gewidmete Grundstücke unter Fotografieverbote zu stellen. erbote für das Tempelhofer Feld, den Englischen Garten in München oder das Gelände der Zeche Zollverein – vor allem ohne nähere Hinweise zum Hausrecht – sind traurige Beispiele der jüngeren Vergangenheit.

Eine so weite Auslegung des Eigentumsschutzes führt zu einer massiven Rechtsunsicherheit – vor allem wenn auf die Verbote beim Betreten nicht eindeutig hingewiesen wird. Gerade bei frei zugänglichen und von der Öffentlichkeit finanzierten Grundstücken ist ein Fotografieverbot schwer nachvollziehbar. Vor allem lässt eine seriöse Herleitung eines eigentumsrechtlichen Fotografieverbots, das nicht auf bewegliche Gegenstände ausgeweitet werden kann, weiterhin auf sich warten.

P.S. Das Foto oben habe ich von meinem Balkon aus geschossen, es ist der kleine Kellinghusen Park mitten in Hamburg. Dürfte ich solch ein Bild in Zukunft hier oder anderswo vielleicht nicht mehr ohne weiteres publizieren? 

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