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Recht: Kollaboration, aber sicher!

Sieben juristische Fallstricke – und was man dagegen tun kann

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Viele Freelancer arbeiten projektbezogen in temporären Kollektiven. Damit Leistung, Vergütung und Haftung dabei juristisch einwandfrei geregelt sind, gilt es einiges zu beachten. Wir zeigen sieben juristische Fallstricke, und wie sie sich gegen richtig wappnen.

Haftung umgehen
Die Frage der Haftung ist ein existenzielles Thema des kollaborativen Arbeitens: Angenommen, ein Designer bekommt den Auftrag, die Motive einer Plakat- und Onlinekampagne zu gestalten. Nach Freigabe der Entwürfe soll er die fertigen Drucksachen sowie alle nötigen Dateien an den Auftraggeber übermitteln. Also kontaktiert er einen Fotografen und einen Entwickler aus seinem persönlichen Netzwerk sowie die Druckerei seines Vertrauens. Der Fotograf liefert ihm ein stimmungsvolles Motiv mit bunten Kostümen vom Karneval in Venedig und überträgt ihm die Rechte für die Verwendung in Print und Online. Alles ist fertig, die Kampagne läuft an, da meldet der Designer eines Kostüms, das auf dem Foto prominent zu sehen ist, Ansprüche an! Wer muss nun zahlen? Und wer haftet, wenn die Druckerei nicht rechtzeitig liefert? Oder wenn der gerade gelaunchte Onlineshop komplett ausfällt?

Tipp: Um die uneingeschränkte Haftung für die Leistung Dritter zu umgehen, erbringen Sie Fremdleistungen besser nicht als eigene Vertragsleistungen, agieren stattdessen lediglich als Vermittler und lassen den Kunden die Leistung direkt beim Dienstleister in Auftrag geben. Allerdings verhandeln viele Kunden nur ungern einzeln mit jedem externen Dienstleister und übertragen die Koordination lieber dem Kooperationspartner. In diesem Fall lassen Sie sich am besten vom Auftraggeber die Vollmacht erteilen, die Leistung in seinem Namen und seiner Vertretung bei Ihren Subunternehmern in Auftrag geben zu dürfen. Vorteil: Die Fremdkosten werden dann direkt zwischen Subunternehmer und Auftraggeber ausgehandelt und abgerechnet. Wer regelmäßig so verfährt, kann diesen Punkt auch in seine AGB aufnehmen.

Passende Rechtsform wählen
Auch mit Ihrer Gesellschaftsform legen Sie Haftungsmodalitäten fest.

Tipp: Unter vielen Neugründungen, die im Kollektiv arbeiten, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbreitet. Die Vorteile: Sie ist sehr flexibel, unkompliziert und ohne Kapital zu gründen, lässt sich schnell auflösen und braucht keinen Handelsregistereintrag. Es bedarf noch nicht einmal eines formellen Gründungsakts, jede Arbeitsgemeinschaft ist per se eine GbR. Sie entsteht allein durch das Ziel der gemeinsamen Zweckerreichung. Allerdings haften in einer GbR alle Beteiligten gleichermaßen mit ihrem Privatvermögen. Hier lauern also erhebliche finanzielle Risiken für jeden Einzelnen des Kollektivs.

Angebot richtig aufsetzen
Die entscheidenden Parameter des Vertrags legen Sie meist im Angebot fest. Darin steht, was wann und in welchem Umfang zu leisten ist, wie hoch die Vergütung ist und welche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Wie die Vereinbarung letztendlich genannt wird (»Vertrag«, »Vereinbarung«, »Auftrag«), ist kaum relevant.

Tipp: Erstellen Sie Ihr Angebot so vollständig und genau wie möglich, auch damit der Kunde es bequem annehmen kann – beispielsweise indem er es unterschrieben an sie zurückfaxt. Tut er dies, ist der Vertrag als übereinstimmende Willenserklärung zustande gekommen. Die Musterverträge der Branchenverbände wie der Vergütungstarifvertrag (VTV) Design der Allianz deutscher Designer (AGD), der unter anderem für die Bereiche Fotodesign, Illustration, Kommunikationsdesign, Produktdesign, Text Anwendung findet, sind eine gute Orientierungshilfe. Der AGD-Tarif dient oft als Vorlage, da er eine detaillierte Berechnungsweise auf Basis von Nutzungsfaktoren (zeitlich, räumlich, inhaltlich) und außerdem viele Beispiele bietet – je umfassender die Rechte, desto höher die Vergütung. Da diese Vertragswerke von den Verbänden gestaltet sind, orientieren sie sich mehr am Interesse des Urhebers, weniger an dem des Verwerters. Auch aus diesem Grunde ist in der Regel eine Anpassung nötig.

Verschwiegenheitserklärung nicht vergessen
Dieses Dokument, auch Geheimhaltungsvertrag oder Ideenschutzvertrag genannt, ist schon in der Anbahnungsphase von Bedeutung, wenn der potenzielle Auftraggeber dem Designer eine Idee präsentiert, die dieser nicht selbst verwerten oder weitergeben darf. Ein solcher Ideenschutz ist notwendig, da derartige Ideen nicht wie beispielsweise bereits bestehende Marken und Produkte über das Urheberrecht geschützt sind.

Tipp: Wenn Sie Ihrem Auftraggeber eine solche Erklärung unterzeichnen, tun Sie gut daran, auch mit Ihrem beteiligten Subunternehmer eine solche Vereinbarung zu treffen! Auch im wei-teren Projektverlauf kann die Vereinbarung gute Dienste leisten: Kommt zum Beispiel dem von Ihnen verpflichteten Programmierer eine Festplatte mit sensiblen Daten abhanden, haften nicht Sie, sondern er. Eine hilfreiche Vorlage stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf seiner Webseite bereit.

AGB beachten
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind oft schlecht beleumundet als das lästige Kleingedruckte – dabei sind sie ein wichtiges Instrument der Vertragsgestaltung! Als vorformulierte Vertragsklauseln behandeln sie vertragsrechtlich relevante, regelmäßig wiederkehrende Modalitäten zu Nutzungsrechten, Urheberrechten, Vergütung oder Fremdleistungen, damit man diese nicht bei jedem Auftrag individuell aushandeln muss.

Tipp: Die AGB gelten nur, wenn Sie wirksam vereinbart werden. Das heißt, dass Sie bereits im Angebot auf sie hinweisen müssen. Entweder fügen Sie Ihre AGB diesem an oder benennen, wo sie einzusehen sind (»Es gelten unsere AGB, einsehbar jederzeit unter www.designerabc/agb.de«).

Leistung konkret beschreiben
Über Geschmack lässt sich bekanntlich nicht streiten. Manchmal verlegt sich ein Kunde dennoch darauf, wenn ihm ein Design nicht zusagt.

Tipp: Ein Mangel oder Beanstandungsgrund liegt nur dann nicht vor, wenn Sie sich die beauftragte Leistung vom Kunden so konkret und detailliert wie möglich mit objektiven Merkmalen beschreiben lassen. Fixieren Sie die Ausgestaltung im Angebot so konkret wie möglich. Definieren Sie Farbwelten und ziehen Sie Beispieldesigns heran. Oft kommt es zum Dissens um die Vergütung der Konzeption, wenn der Kunde deren Ausführung dann doch nicht in Auftrag gibt. Hier haben Sie ein Recht auf die Vergütung der Entwürfe, sofern die Entwicklungsleistung Gegenstand des Auftrags war.

Nutzungsrecht & Vergütung schriftlich regeln
Aus den Nutzungsrechten leitet sich die Höhe Ihrer Vergütung ab, die allerdings entscheidend niedriger ausfällt, wenn Sie sie nicht schriftlich fixieren.

Tipp 1: Definieren Sie die Nutzungsrechte so konkret wie möglich und nutzen Sie die zeitliche und geografische Graduierung. Denn wenn Zweifel daran bestehen, ob oder in welchem Umfang Nutzungsrechte eingeräumt wurden, zum Beispiel weil Sie  nur mündlich ausgehandelt wurden, kommt die sogenannte Zweckübertragungstheorie (§ 31 Abs. 5 UrhG;  www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html) zur Anwendung. Diese spricht dem Verwerter großzügige Nutzungsrechte zu: Hat der Kunde eine Webseite beauftragt, erhält er das Recht, die Gestaltung ohne Aufpreis weltweit und zeitlich unbeschränkt im Netz zu nutzen. Für Printprodukte können Sie die Stückzahl begrenzen: Gibt der Kunde einen Flyer in einer Auflage von 10 000 Stück in Auftrag, bekommt er das Recht, ebenjene 10 000 Flyer mit Ihrer Gestaltung zu drucken, darf ihn aber nicht online oder in Social-Media-Kanälen verwenden. Wenn Sie einen Subunternehmer einbinden, sollten Sie sich von ihm die erforderlichen Rechte im gleichen Umfang einräumen lassen, wie Sie diese an den Auftraggeber übertragen haben. Soll ein Foto für die von Ihnen gestaltete Kampagne auch online verwendet werden, müssen Sie diese Rechte auch von Ihrem Dienstleister einholen.

Tipp 2: Als Designer sollten Sie im Angebot festlegen, dass die Nutzungsrechte unabhängig vom Urheberrechtsgesetz erst dann als eingeräumt gelten, wenn die vereinbarte Vergütung vollständig gezahlt ist, denn in der Praxis hat sich gezeigt, dass Kunden oft unpünktlich oder nicht vollständig zahlen. Der Designer kann die Nutzung in diesem Fall nur untersagen, wenn er sie vertraglich an die pünktliche und vollständige Zahlung gebunden hat. Andernfalls bleibt ihm nur, die vereinbarte Vergütung einzuklagen, die Nutzung kann er nicht verhindern.

Den kompletten Artikel mit noch mehr praktischen Rechts-Tipps zum Thema Kollaboration finden Sie in PAGE 06.2014.

 

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