Sabbatical: Viele Arbeitgeber in der Kreativbranche sind aufgeschlossen
Was man über die rechtlichen Grundlagen beruflicher Auszeiten wissen muss …
Für viele Kreative ist der Gedanke an eine Auszeit sehr verlockend, aber wie ist das eigentlich mit den rechtlichen Grundlagen?
Einen Rechtsanspruch auf ein Sabbatical gibt es nicht. Doch stehen Arbeitgeber in der Kreativbranche Auszeiten von drei bis vier Monaten meist aufgeschlossen gegenüber.
Bewährt hat sich eine rund halbjährige Vorlaufzeit, damit man gemeinsam den passenden Zeitraum wählen kann. Viele Unternehmen rechnen Sabbaticals wie unbezahlten Urlaub ab. Für diese Zeit sind die Mitarbeiter dann allerdings von allen Sozialsystemen abgemeldet und nicht krankenversichert, wenn sie sich nicht privat absichern. Da der Arbeitsvertrag weiterläuft, können sie sich auch nicht arbeitslos melden.
Dieses Problem lässt sich jedoch verbindlich lösen. So regelt seit 1998 das »Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen«, umgangssprachlich »Flexigesetz« genannt, den befristeten Ausstieg aus dem Job, indem es Unternehmen das Führen von Jahresarbeitszeitkonten ermöglicht.
Ebenfalls relevant ist das »Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge« von 2001, dessen Ziel es ist, Teilzeitarbeit zu fördern. Auf dieser Grundlage lässt sich die individuell vereinbarte Arbeitszeit verkürzen oder verlängern (weitere Informationen finden sich bei der Deutschen Rentenversicherung).
Für das Sabbatical bedeutet das: Sie können mit ihrem Arbeitgeber eine einjährige Reduktion des Gehalts vereinbaren, um beispielsweise drei Monate Abwesenheit über das gesamte Jahr zu kompensieren. So laufen sämtliche Sozialversicherungen weiter, und man braucht sich nicht um die Krankenversicherung zu sorgen.
Mehr zum Thema flexible Arbeitsmodelle gibt’s in der Titelstory »Weniger arbeiten, mehr verdienen« in PAGE 03.2019.
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Kreativbranche
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