Probezeit: Das sind Ihre Rechte!
Kündigungsschutz, Krankheit, Urlaub – Benjamin Wunderle, Anwalt bei der Kanzlei MAYR für Arbeitsrecht in Berlin, gibt Tipps.
Benjamin Wunderle, Anwalt bei der Kanzlei MAYR für Arbeitsrecht in Berlin, erläuterte uns die Punkte, die beim Start in einen neuen Job wichtig sind:
Kündigungsschutz: Während der Probezeit, die normalerweise sechs Monate dauert, haben Sie in der Regel keinen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann eine Kündigung jederzeit ohne Begründung aussprechen. Außerdem kann für diesen Zeitraum arbeitsvertraglich eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart sein. Nach sechs Monaten muss eine Kündigung in Betrieben mit zehn oder mehr Mitarbeitern begründet werden und mindestens mit vier Wochen Frist zum Monatsfünfzehnten oder zum Monatsende erfolgen, falls vertraglich keine längere Frist vereinbart ist.
Krankheit: Wer krank ist, ist krank und hat auch in der Probezeit Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Ausschließlich in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gibt es diesen Anspruch nicht.
Urlaub: Nach Urlaub fragen dürfen Sie jederzeit, auch in der Probezeit. Der Arbeitgeber darf Ihnen den Urlaub auch gewähren. Ob Sie rechtlichen Anspruch darauf haben, hängt aber damit zusammen, wann Sie Ihre Stelle antreten: Beginnt Ihr Arbeitsverhältnis spätestens am 30. Juni eines Jahres, haben Sie in den ersten 6 Monaten keinen Anspruch auf Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber. Danach aber sofort auf den vollen Jahresurlaub. Beginnen Sie Ihren neuen Job am 1. Juli oder später, steht Ihnen im ersten halben Jahr dagegen nach jedem Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Ob die frühe Frage nach Urlaub bei dem neuen Arbeitgeber allerdings auf Gegenliebe stößt, müssen Sie selbst einschätzen.
Mehr zum Thema »Die ersten 100 Tage im Job« lesen Sie in PAGE 12.2016. Darin erfahren Sie, wie Berufsanfängern, erfahrenen Kreativen und Teamleitern der Einstieg in die Agentur erfolgreich gelingt.
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