Mustervertrag für Designer: Übertragung von Nutzungsrechten an einem Entwurf
Wie sollte ein Vertrag zur exklusiven Übertragung der Nutzungsrechte an einem Logo aussehen? Dies und mehr klärt der Band »Recht für Designer«.
Vor rechtlichen Problemen stehen Gestalter alle naslang, sei es im Umgang mit dem Kunden, sei es, dass sie selbst etwa Material nutzen, bei dem es Urheberrechte zu berücksichtigen gilt. Eine Art Grundkurs in Sachen Recht bietet der neue Band »Recht für Designer«.
Anwalt David Herzog, nebenbei auch Lehrbeauftragter für Recht an der Fakultät Gestaltung der Hochschule Mannheim, erklärt alles Wesentliche in der Sprache von Normalmenschen (soweit das geht) und spickt seinen Text mit zahllosen Beispielen. Schwerpunkte sind Verträge, Urheberrecht, Designschutz (bis 2014 sprach man hier von Geschmacksmusterrecht), Marken und Wettbewerbsrecht. Auch von den speziellen Anforderungen des E-Commerce ist die Rede.
Als hilfreiche Kostprobe finden Sie hier einen Text, den Sie per copy & paste in Ihre eigenen Verträge hinein kopieren können, wenn es um die exklusive Nutzung etwa eines Logos oder eines anderen Designs geht:
Übertragung des exklusiven Nutzungsrechts
(1) Der Designer räumt dem Auftraggeber unwiderruflich sämtliche zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkten Rechte an sämtlichen im Rahmen dieses Werkvertrags erstellten urheberrechtlich geschützten Leistungen ein und überträgt ihm sämtliche hieran bestehenden übertragbaren Rechte.
(2) Die Einräumung bzw. Übertragung gem. Abs. 1 erfolgt aufschiebend bedingt bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Logo auf sämtliche bekannte und unbekannte Nutzungsarten, insbesondere in Printform (z.B. in Geschäftskorrespondenz, Werbeflyern, Anzeigen, etc.) und insbesondere digital (z.B. im Internet, auf der Homepage, in Form von Bannerwerbung, etc.) zu nutzen. Die Nutzung kann zeitlich unbeschränkt in jedweder Form auch wiederholt erfolgen. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere jedwede Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und Sendung.
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Logo selbst oder durch Einschaltung Dritter zu bearbeiten, umzugestalten oder ein »Re-Design« durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Unzulässig sind insbesondere entstellende oder auf sonstige Weise die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Schöpfers gefährdende Beeinträchtigungen des Logos.
(5) Die Einräumung und Übertragung sämtlicher Rechte erfolgt ausschließlich (exklusiv) zu Gunsten des Auftraggebers. Der Designer verpflichtet sich, jegliche Vorarbeiten und Entwürfe nicht in identischer oder ähnlicher Form selbst für eigene Zwecke zu nutzen oder Dritten zu überlassen.
(6) Der Auftraggeber kann die Nutzungsrechte an dem Logo ohne vorherige Zustimmung des Designers an Dritte übertragen. Derartige Unterlizenzen bleiben auch nach einem Wegfall der Hauptlizenz bestehen.
(7) Der Auftraggeber ist berechtigt, an dem Logo in eigenem Namen Schutzrechte anzumelden, insbesondere Designschutz und Markenschutz. Der Designer wird sämtliche dafür erforderlichen Informationen schriftlich übermitteln und ggf. erforderliche Erklärungen gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf erstes Anfordern zur Verfügung stellen.
David Herzog: Recht für Designer
Stuttgart (avedition) 2017
384 Seiten
34 Euro
978-3-89986-260-7
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Sehr interessant das Heft. Vielen Dank für den Beitrag, werde ich mir mal genauer anschauen.