PAGE online

Freiberuflerstatus erhalten

Als Designer selbst produzieren und verkaufen – geht das, ohne den Freelancer-Status zu verlieren? Christian Büning, Vizepräsident des Berufsverbandes der Deutschen Kommunikationsdesigner, weiß Rat …

Dana, 29: Hallo, ich arbeite seit ein paar Jahren freiberuflich als Designerin. Jetzt möchte ich eigene Produkte (selbst entworfene emaillierte Raumbefeuchter für Heizkörper) herstellen und verkaufen. Worauf muss ich achten, damit ich weiterhin Freiberuflerin bleiben kann und nicht als Gewerbetreibende eingestuft werde?

Christian Büning:
Liebe Dana, als Freiberuflerin können Sie problem­los Handel treiben, wenn Sie gewisse Grenzen beachten. Das Finanzamt stuft Ihre Tätigkeit nach der überwiegen­den Haupttätigkeit ein, das heißt, wenn Sie überwiegend entwerfen, sind Sie Freiberuflerin, wenn Sie überwiegend verkaufen, Gewerbetreibende. Es kommt hier immer etwas auf die Einschätzung des Finanzamts vor Ort an, aber der An­teil Ihrer Freiberuflichkeit sollte schon deut­lich höher sein und nicht nur bei 50,2 Prozent liegen.

Falls Sie keinen eindeutigen Schwer­punkt Ihrer Tätigkeit nachweisen können, werden Sie mit Sicherheit als Gewerbetreibende eingestuft. Das hät­te einen erheblichen steuerlichen Bu­chungs­aufwand zur Folge, auch wenn die Steuerlast selbst nicht zwingend stei­gen muss. Als Gewerbetreibende wä­ren Sie jedoch automatisch Mitglied in der IHK, die sich bald mit einer Beitragsforderung bei Ihnen melden wird. Wenn Sie mit vielen Maschinen arbei­ten, könnte sich dazu Ihr Risi­kosatz bei der Berufsgenossenschaft än­dern.

Die KSK hat übrigens eine etwas offenere Definition von Freiberuflichkeit. So stellt ein selbst entworfenes Objekt, das von Ihnen angeboten wird, für die KSK Ihre freiberufliche Tätigkeit nicht infrage. Den­noch sollten Sie die KSK-Höchstgrenzen für gewerbliche Gewin­ne beachten, um den Versicherungsanspruch nicht zu verlieren.

Mein Tipp: Um eine sogenannte Infektion der Freiberuflichkeit durch Ge­werbetätigkeiten zu vermeiden, ist es am sichersten, wenn Sie beide Tätigkeiten so sauber trennen, wie es geht. Das bedeutet nicht nur eine getrennte Buchhaltung, sondern auch zwei sepa­rate Bankkonten und eine getrennte Behandlung beim Steuerberater. Erst wenn Sie Ihre Einkommensteuer be­rech­nen, werden alle Einkommen zusammen auf Ihre Steuernummer ge­mel­det. Wenn Sie diese Grenzen beach­ten, können Sie als Designerin selbst produzieren und verkaufen. Viel Erfolg!

 

content_size_SZ_141106_BDG_Buening_Foto

Christian Büning
Vizepräsident des Berufsverbandes der Deutschen Kommunikationsdesigner/
PAGE Kolumnist »Business Basics«

info(at)bdg-designer.de
http://www.bdg-designer.de

Christian Büning ist Inhaber des Büro Büning Informationsgestalter und Gründer des Werkstoff Verlags. Er ist Autor der BDG Gründerfibel und schreibt in der PAGE monatlich für Designunternehmer. Im BDG engagiert er sich für faire Märkte und professionelle Teilnehmer, seit 2011 in der Funktion als Präsident. Er ist leidenschaftlicher Fan von schematischen Zeichnungen und kann sich oft stundenlang nicht zwischen der Unit und der Droid Sans entscheiden. Christian Büning lebt und arbeitet in Münster – mit Fahrrad, natürlich.

Mehr Tipps zu Fragen aus der Berufspraxis lesen.

 

Produkt: PAGE 10.2019
PAGE 10.2019
Blackbox Auftragsvergabe ++ Graphic vs. Image im Corporate Design ++ Augmented Reality im E-Commerce ++ UI Design: Typografie-Know-how für Webdesigner ++ Gebärdensprachtool für Voice Assistants ++ EXTRA: Top 20 – Die erfolgreichsten CD/CI-Agenturen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Das könnte dich auch interessieren