»Leider gibt es ein großes Missverständnis darüber, was urheberrechtlich geschützt ist und was nicht«: Wir sprachen mit Fachanwalt Tobias Bier über Ideenklau und wie man sich davor schützen und dagegen wehren kann.
Tobias Bier ist Partner der Hamburger Kanzlei BBS Rechtsanwälte und als Fachanwalt spezialisiert auf Marken-, Design- und Urheberrecht sowie Lizenzvertrags- und Medienrecht. Für PAGE 3.17 sprachen wir mit ihm darüber, was Kreative gegen Ideenklau unternehmen können. Hier lesen Sie einen Auszug:
PAGE: Wie kann man sich gegen Ideenklau durch Kunden wappnen?
Tobias Bier: Mit einem vernünftigen Vertrag, das gilt für Agenturen wie für freie Kreative. Für einen rechtsgültigen Vertragsschluss reicht eine Anfrage beziehungsweise ein Angebot sowie eine darauf bezogene Bestätigung. Hier sollten bereits die Nutzungsrechte festgehalten werden, denn wenn sie erst später in einer Rechnung auftauchen, bringt das juristisch gesehen nichts.
Und wenn der Kunde einem nichts schriftlich gibt?
Schreiben Sie selbst: »Wie soeben besprochen . . .«. Dann muss der Kunde nur noch mit Ja oder Nein antworten. Wenn die Zeit drängt, kann man auch ein sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben verwenden: »Sollte ich bis zum xx.xx. nichts Gegenteiliges von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass . . .« Dann hat man einen schriftlichen Auftrag in Textform.
Worauf muss man noch achten?
Ganz wichtig ist in der Angebotsphase – besonders aus Sicht des Freelancers –, die Leistung und die Übertragung der Rechte an die vollständige Bezahlung zu koppeln. Nur ein Satz im Angebot, und schon hat man mehr Rechtssicherheit: »Übertragung der Rechte erst nach vollständigem Ausgleich des vereinbarten Honorars«. Damit kann man sich auch wehren, wenn Agenturen die Zahlung hinauszögern.
Wie schütze ich mich davor, dass meine Rechte von Dritten verletzt werden?
Die Königin der Schutzrechte für Kreative ist das Urheberrecht. Es besteht ohne Registrierung oder Einzahlung von Gebühren. Leider gibt es nach wie vor ein großes Missverständnis darüber, was eigentlich urheberrechtlich geschützt ist und was nicht. Bei Fotos ist das unproblematisch, bei »Gebrauchsdesign« oder handwerklichem Design ist es anders. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob es eine persönliche geistige Schöpfung ist, die einen hinreichend kreativen und künstlerischen Ausdruck findet. Die Instanzrechtsprechung ist noch lange nicht so weit, Designwerke so großzügig zu schützen wie Fotos. Kreative haben hier nach wie vor eine sehr schwache Position.
Was eingetragene Designs bringen, wie man sich selbst gegen Verletzung der Urheberrechte anderer absichert und wann ein rechtliches Vorgehen wirklich sinnvoll ist, lesen Sie im kompletten Interview in PAGE 3.17, die Sie hier bestellen können. Dort erzählen auch Betroffene aus Design und Werbung von ihren Erfahrungen mit Ideenklau.