… ist laut Alexander Koch, Rechtsanwalt und Justiziar der Allianz deutscher Designer, Berlin, ein Fehler, den sich Creative Professionals sparen können. Teil 10 der Serie zum Thema »Fehler vermeiden« …
»Auftraggeber sagen häufig unbedacht »Wir haben die Fotos gekauft«, und bedenken dabei nicht, dass diese urheberrechtlich geschützt sind. Der Fotograf hat dem Kunden lediglich die Nutzungsrechte für einen bestimmten Zweck, etwa für die Veröffentlichung in einer Broschüre, eingeräumt. Daher sollte ein beauftragter Webdesigner im Vorfeld klären, ob er diese Bilder für seine Arbeit ebenfalls verwenden darf, oder den Auftraggeber um eine Freistellung von der Haftung bitten.
Alle Statements zum Thema »Fehler vermeiden« lesen Sie in der Titelstory in PAGE 10.2017:
Ebenfalls gut zu wissen: Manche glauben, Nutzungsrechte seien nicht erteilt, wenn eine dafür ausgewiesene Zahlung ausbleibt. Das stimmt so nicht. Ohne vertragliche Regelung bestimmt die Rechtspraxis das Ob und Wie einer Rechteeinräumung nach dem sogenannten Zweckübertragungsgrundsatz. Damit ist eine solche Rechteeinräumung bei Abschluss des Werkvertrags – wenn auch in einem ungewissen Umfang – bereits erfolgt.
Erheblich eindämmen können Sie solche Fehler, wenn Sie die von der AGD herausgegebenen Vorlagen, zum Beispiel die Allgemeinen Vertragsgrundlagen, nutzen. Für AGD-Mitglieder gibt es zudem eine telefonische Rechtsberatung.«