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Designaufträge richtig vergeben: Welche Vergabeverfahren gibt es?

Öffentliche Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe – welche Vergabeart bei welchem Kommunikationsdesign-Projekt funktioniert.

Vergabe Designauftraege Ausschreibungen – so funktioniert es
Der neue Leitfaden zur Vergabe von Designaufträgen des Deutschen Designtags e.V.

Beim Thema Ausschreibungen fehlt oft auf allen Seiten der Durchblick, sowohl bei weniger geübten Auftraggebern als auch bei den Kommunikationsdesignern selbst.

Das Ergebnis: undurchsichtige Ausschreibungen, die für beide häufig viel komplizierter sind als nötig. Das liegt nicht nur an den komplexen rechtlichen Vorgaben. Nicht selten haben die Vergabestellen auch nur vage oder womöglich sogar falsche Vorstellungen von Designprozessen und der Arbeit in Agenturen.

Der Deutsche Designtag e.V. (die Dachorganisation der bundesweiten Designverbände) stellt nun den praktischen kleinen Wegweiser »Designaufträge erfolgreich vergeben« bereit.

Die 36seitige Broschüre ist ganz bewusst mit der Versionsnummer 1.0 versehen und beschreibt erstmal wunderschön übersichtlich die verschiedenen Vergabearten. Als da wären öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung (mit einer begrenzten Zahl interessierter Unternehmen) sowie andererseits Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb.

Aus Designersicht erklären Christian Büning und Thomas Bender vom BDG diese Vergabeverfahren und bei welcher Art von Projekten sie jeweils zum Einsatz kommen. Die Rechtslage wird natürlich ebenfalls bücksichtigt, als Experte war Andreas Neumann von Port7 Rechtsanwälte an dem Leitfaden beteiligt. Vielleicht kommen Auftraggeber und Designer manchmal ja einfacher zusammen als gedacht.

Welches Vergabeverfahren ist das Richtige bei Designaufträgen

Eine Infografik, die schon einiges aufzeigt, dient als Inhaltsverzeichnis

 

Keine unbezahlten Entwürfe!

Auch andere Themen, die Designer immer wieder ärgern, sind hier nochmal ganz deutlich formuliert. Vor allem natürlich die unbezahlten Entwürfe, die bei Ausschreibungen immer wieder verlangt werden (siehe hierzu unser Interview mit José Planas, Experte für öffentliche Ausschreibungen beim AGD).

Auch zur Rolle, die der Preis am Ende beim Zuschlag spielen sollte, hat der Leitfaden für alle Beteiligten hoffentlich Erhellendes beizutragen – es gibt nämlich erhebliche Unterschiede zwischen dem billigsten und dem von den gesetzlichen Vorgaben geforderten wirtschaftlichsten Angebot. Dieses schließt qualitative, umweltbezogene und soziale Zuschlagskriterien mit ein.

Die Broschüre ist als kostenloses PDF über info@designtag.org erhältlich.

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Kommentare zu diesem Artikel

  1. 1)
    „Allerdings suggeriert der Flow „Schnellnavigator Vergabeverfahren“ eine Auswahlmöglichkeit der Verfahren, was leider falsch ist.“

    Die geltenden Bestimmungen der Vergabeordnung UVgO anhand eines einzelnen Flowcharts darzustellen, war gar nicht unsere Absicht. Dazu muss man den Leitfaden schon lesen.

    Die Frage, unter welchen Bedingungen, welche Vergabeverfahren angewandt werden können und welche Vor- bzw. Nachteile diese bergen, wird im Text beantwortet. Denn es gibt durchaus Optionen, auch wenn die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten von den Vergabestellen selten ausgeschöpft werden. Dies mag daran liegen, dass viele noch nicht so vertraut sind mit der Vergabe nach UVgO. Der Deutsche Designtag gehört jedenfalls nicht zu dieser Gruppe, wie der nun vorliegende Praxis-Leitfaden beweist.

    Die Tatsache, dass alle unter dem Dach des Designtags organisierten Verbände und Institutionen an einem Strang ziehen, kann als Erfolg für die Branche gewertet werden und ist ganz entscheidend dafür, wie die Empfehlungen angenommen werden.

    2)
    „Arbeitsproben ohne Honorierung müssten schlichtweg verboten werden.“

    Ich hatte diesen Impuls auch sehr oft, bis ich die Gegenfrage gestellt habe: Sind Sie denn erlaubt?

    Dass es bei vielen Vergabestellen immer noch gängige Praxis ist, Entwürfe oder Konzepte einzufordern, ohne dafür zu bezahlen, bedeutet ja keineswegs, dass es eine rechtliche Grundlage dafür gibt. Juristisch gesehen sind Pitches nicht definiert.

    Weder die Vergabeverordnung VgV noch die Unterschwellenvergabeordnung UVgO oder übergeordnete Gesetze kennen diese Praxis unbezahlter Vorleistungen. Im Gegenteil: Alle auf Verlangen eines Auftraggebers angefertigten und eingereichten Entwürfe sind angemessen zu vergüten (§77 Abs. 2 VgV). So steht es übrigens auch im Urheberrechtsgesetz (§32 UrhG).

    Der Deutsche Designtag empfiehlt in seinem Praxis-Leitfaden „sich nicht an solchen Wettbewerben zu beteiligen, da sich eine Teilnahme aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht lohnt und der Branche insgesamt schadet.“

    © Thomas Bender | Dipl.-Designer | BDG

  2. Es geht voran Gut, dass „der DT“ jetzt die Bedeutung von AusschreibungsVERFAHREN erkannt hat. Allerdings suggeriert der Flow „Schnellnavigator Vergabeverfahren“ eine Auswahlmöglichkeit der Verfahren, was leider falsch ist.

    Gut auch, dass die unsägliche Vorleistung der Designer kritisiert wird. Hier würde ich allerdings auf Seite eines Dachverbands ein wenig mehr sehr begrüßen. Das betrifft übrigens genauso die Pitches der Privatwirtschaft.

    Ein kleiner, nicht bös gemeinter salomonischer Hinweis: Gerne vergessen wir, dass wir Kinder unseres eigenen Modells sind bzw. sein müssten > Wie steht es denn eigentlich mit der Vergabe- bzw. Auftragspraxis von Vereinen, Verbänden und Dachverbänden … alles neutral und transparent? …

    —– TIPP —–
    Die AGD informiert zum Thema Öff. Ausschreibung für Kreative:
    https://agd.de/netzwerk/berater-im-agd-netzwerk/kollegen-schreiben-fuer-kollegen/oeffentliche-ausschreibungen

    Für Designer hat die AGD eine Beratung eingerichtet:
    https://agd.de/netzwerk/berater-im-agd-netzwerk/kollegenberatenkollegen/oeffentlicg

    Falls ihr übrigens good oder bad cases habt könnt ich diese uns gerne melden:
    agd@planas.com

  3. Ich bewundere den Einsatz der Beteiligten, glaube aber ehrlich gesagt nicht, dass sich dadurch wirklich etwas ändert. Meiner Ansicht nach ist das ein Fall für den Gesetzgeber – Arbeitsproben ohne Honorierung müssten schlichtweg verboten werden. Erst recht wenn öffentliche Auftraggeber mit im Spiel sind; einem Spiel dessen Ernst sie aber glaube ich oft nicht begreifen (wollen).

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