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Roberto Blanko: Heute so und morgen so.

So oder so ähnlich hatte der Schlagerstar der 90er versucht mir meine Kindheit zu versauen. Unter der gleichen Kategorie könnte man jetzt das Urteil des BGHs Heise einordnen, und ich freue mich persönlich zum ersten Male in meinem Leben

von der Nerd-Plattform schlechthin (Heise) zitieren zu dürfen.

»Mit Urteil vom 20. Juli 2006 hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die lange umstrittene Frage entschieden, an welcher Stelle einer Website sich das gesetzlich vorgeschriebene Impressum zu befinden hat. Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet zu genügen, ist es nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist. Der BGH folgte damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München als Vorinstanz.«

Wau. Das tat gut. Was das im einzelnen für den kleinen Webdesigner in uns heißt -und ob es auf der Welt eigentlich nicht wichtigeres zu entscheiden gilt – steht mir sicherlich nicht zu, dieses zu beantworten.

www.heise.de/newsticker/meldung/79621
www.olnhausen.com/law/bgh/anbieterkennzeichnungiminternet.html

Gefunden auf www.mactechnews.de/index.php?id=14759

Interessantes zum Thema gibt es auch auf
http://praegnanz.de/essays/dinge-die-man-einfach-nicht-mehr-macht
und nicht zu vergessen, quasi »last but not least«, unter www.roberto-blanco.de

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