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Was muss ich zur Künstlersozialkasse und -sozialabgabe alles wissen?

KSK und KSA: Für Kreative anfangs nicht immer ganz einfach zu durchschauen. Wir fassen das Wichtigste zusammen …

Künstlersozialkasse und Künstlersozialabgabe für Designer

Gegründet 1983, um selbstständigen Künstlern den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung zu ermöglichen, hat die Künstlersozialkasse (KSK) heute gut 180 000 Mitglieder. Es wären gerne mehr, doch jedes Jahr werden viele Anträge abgelehnt. Voraussetzung, um Mitglied zu werden – die KSK übernimmt ähnlich wie ein Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung –, ist »die Ausübung einer auf Dauer angelegten selbständigen künstlerischen und/oder publizistischen Tätigkeit in erwerbsmäßigem Umfange«.

»Erwerbsmäßig« und »auf Dauer angelegt« bedeutet, dass man mit der ausgeübten Tätigkeit seinen Lebensunterhalt verdient und sie nicht nur vorübergehend, etwa als Urlaubsvertretung ausübt. Während selbstständige Grafikdesigner verhältnismäßig leicht aufgenommen werden, sieht das bei Webdesignern und Developern anders aus. Die Frage, inwieweit diese Tätigkeiten auch gestalterisch sind, scheint für die KSK nicht ganz so einfach zu beantworten zu sein. Neben einem Job, der eher technisch-handwerklich als künstlerisch ist, gehört Scheinselbstständigkeit zu den häufigen Gründen für eine Ablehnung.

Wer einmal aufgenommen wurde, muss jedes Jahr im November sein geschätztes Jahreseinkommen für das kommende Jahr angeben. Da man zu viel gezahlte Beiträge – falls die Prognose zu optimistisch war – nicht zurückbekommt, setzen die meisten ihre Schätzung wohl eher niedrig an. Dabei sollte man allerdings im Kopf behalten, dass die KSK auch schon mal prüft und dass die Höhe des angegebenen Einkommens Auswirkungen auf die Höhe der Rente hat.

 

Gut für Freiberufler mit Familie

 

Die Künstlersozialkasse ist selbst kein Leistungsträger, sie berechnet für ihre Mitglieder die Beitragsanteile, zieht sie ein und leitet dann die vollen Beiträge an die jeweiligen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen weiter. Das heißt, man kann seine Krankenkasse nach wie vor frei wählen und sich auch privat versichern. Allerdings nur, wenn man entweder Berufsanfänger oder Höherverdienender ist. Als Letzterer gilt, wer mit seinem Einkommen über drei Jahre die sogenannte GKV-Versicherungspflichtgrenze überschritten hat. 2018 liegt diese bei knapp 60 000 Euro. Wer sich als Berufsanfänger privat versichert, kann letztmalig nach drei Jahren in die gesetzliche Krankenkasse zurück, für Höherverdienende ist der Schritt in die private unwiderruflich. Übrigens muss man sich in der Zeit zwischen Stellung des Aufnahmeantrags, etwa nach Abschluss des Studiums, und dem Bescheid der KSK freiwillig krankenversichern.

Klar, dass sich ärgert, wer von der KSK abgelehnt wird, besonders wenn die Begründung nicht nachvollziehbar erscheint. Und ja, auch ich lasse mich ungern bevormunden und hätte vielleicht eine andere Altersvorsorge als die gesetzliche Rentenversicherung gewählt. Insgesamt aber ist die KSK eine großartige Einrichtung, gerade auch für Freiberufler mit Familie, da sich die Kinder kostenlos mitversichern lassen. Ihre Website wird zwar keinen Designpreis gewinnen, stellt aber Unmengen an Informationen und im »Mediencenter« alle erdenklichen nützlichen Vordrucke und Formulare bereit. Wer rechtlichen Rat, etwa nach einer Ablehnung, braucht: Andri Jürgensens Kanzlei für Kunst, Kultur & Medien in Kiel hat sich auf juristische Fragen zur Künstlersozialkasse spezialisiert.

 

Die Künstlersozialabgabe (KSA)

 

Das Geld für die großzügige Unterstützung der KSK muss irgendwo herkommen. Ungefähr die Hälfte sind Steu­ergelder, die andere Hälfte kommt von abgabepflichtigen Unternehmen, also solchen, die kreative Leistungen in Anspruch nehmen. Der Berufsverband der Kommunikationsdesigner erklärt das auf seiner Website so: Der Staat erhebt die Künstlersozialabgabe auf alle Rechnungsbeträge, die für die Verwertung kreativer Leistungen abgerechnet wurden.

Kreative Leistungen sind für die KSK Leistungen, die das Urheberrecht berühren – also eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Ein Logo ist eine eigenschöpferische Leistung, ein Satzspiegel eher nicht. Die KSA wird immer dann fällig, wenn ein künstlerisches Erzeugnis kommerziell genutzt wird. Kaufe ich ein Kunstwerk für mich privat, fällt keine KSA an. Stellt ein Designer zum Beispiel eine Rechnung über Entwurfsleistungen in Höhe von 10 000 Euro netto, wird darauf eine KSA in Höhe von derzeit 4,2 Prozent fällig. Der Kunde muss also zusätzlich zum Rechnungsbetrag 420 Euro an die KSK abführen.

Die Künstlersozialabgabe gilt seit dem Bestehen der KSK, neu ist, dass in letzter Zeit viel mehr Auftrag­geber geprüft werden. Diese beschweren sich bei ihrem Designer dann gerne darüber, dass er sie nicht da­rauf aufmerksam gemacht hat. Auch wenn das sicher zu den Aufgaben des Steuerberaters gehört, kann es nicht scha­den, wenn Gestalter im Kundengespräch das Thema KSA erwähnen. Übrigens können auch Kreati­ve, die selbst in der KSK versichert sind, abgabepflich­tig sein. Etwa wenn sie für ein Projekt weitere Kreati­ve dazuholen und mit ihnen abrechnen. Das heißt, der Gestalter kauft fremde Leistungen ein und muss für diese die Künstlersozialabgabe zahlen.

Die vielen Prüfungen haben auch ein Gutes: Durch die erzielten Mehreinnahmen senkte die KSK die Abgabe für 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent, 2016 waren es sogar noch 5,2 Prozent. Mehr zum Thema auf der Web­site des Berufsverbands der Kommunikationsdesig­ner.

Mehr zum Thema: Künstlersozialkasse: Ratgeber für Designer & Developer

Buchhaltung, Steuern und Versicherungen: In PAGE 07.2018 gibt’s Tipps und Tools, die einem Arbeit abnehmen

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Kommentare zu diesem Artikel

  1. Das mit den KSA-Abgaben nur auf urheberrechtsberührende Leistungen stimmt so nicht, auch bei Werbung und PR für ein Unternehmen ist dieses abgabepflichtig:
    “Unternehmen, die sich selbst oder eigene Produkte bewerben und in diesem Zusammenhang nicht nur gelegentlich Entgelte für freischaffende künstlerische oder publizistische Leistungen zahlen, sind ebenfalls abgabepflichtig.

    Außerdem sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen von freischaffenden Künstlern oder Publizisten für Zwecke des eigenen Unternehmens nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen.” Quelle: Kuenstlersozialkasse.de

  2. Die Ablehnung der gesetzlichen Rentenversicherung verstehe ich nicht, denn die Rendite in der gesetzlichen ist seit der Finanzkrise vor einigen Jahren und dem mittlerweile Totalverfall der Zinsen besser als in Privatversicherungen. Die Versicherungswirtschaft hat da ganze Werbungsarbeit geleistet., die immer noch nachwirkt.

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