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Künstlersozialkasse: Ratgeber für Designer & Developer

KSK, Künstlersozialabgabe, Krankenversicherung, Rentenversicherung: Aufgepasst, in 2018 sinkt der Prozentsatz der KSK-Abgabe für Auftraggeber zum zweiten Mal in Folge.

KSK, Künstlersozialkasse, Künstlersozialabgabe

Eine Hilfestellung für Designer und Developer, die den Sprung in die Selbstständigkeit noch nicht gewagt haben: Lesen Sie wichtige Tipps zur Künstlersozialkasse, Künstlersozialabgabe, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Aufnahmeanträge, Berechnung der Beträge, Antrag, Gewerbeanmeldungen und Nebenjobs sowie über Sonderfälle und Stolperfallen, in die Designer geraten könnten.

Fast zu schön, um wahr zu sein, wirkt eine Einrichtung wie die Künstlersozialkasse (KSK) in unserer monetär geprägten Zeit. Selbstständige Kreative bzw. Künstler zahlen nur 50 Prozent der Beiträge zu Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung und Pflegeversicherung, die anderen 50 Pro­zent übernimmt – ähnlich wie ein Arbeitgeber – die KSK. Finanziert wird sie durch abgabepflichtige Un­ternehmen und den Bund.

Dennoch: Eine nicht unerhebliche Zahl Krea­tiver und Künstler mag die KSK nicht. Sie fühlen sich bevormundet, wollen vielleicht nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sondern lieber anders vor­sor­gen. Viele andere aber sind froh, wenn die Künstlersozialkasse sie aufnimmt. Die Kriterien da­für sind streng. Nur wer »auf Dauer und erwerbs­mäßig« eine künstlerische oder publizistische Tätig­keit ausübt, hat eine Chance. »Auf Dauer und er­werbsmäßig« heißt nichts ande­res, als dass man mit dieser Tätigkeit seinen Lebens­unterhalt verdient. Was als künstlerisch oder publizistisch einzustufen ist, entscheidet die KSK von Fall zu Fall.

Berechnung der Beiträge
Für einen Antrag zur Aufnahme muss man ein umfassen­des Formular ausfüllen und natürlich Nach­weise liefern: Verträge, Rechnungen nebst Bankbeleg, aber auch eigenes Werbematerial oder Nachwei­se über Veröffentlichungen und Ausstellungen. Ist der Antrag genehmigt, muss natürlich ein Betrag her, aus dem sich die Kranken-, Renten- und Pflegeversi­che­rungsbeiträge berechnen. Anders als bei Kita-Ge­büh­ren oder BAföG-Sätzen geschieht das nicht durch die letzten Einkommensteuerbescheide, son­dern mittels Schätzungen im Voraus.

»Neben einem Job, der vielleicht doch eher handwerklich als künstlerisch ist, ist Scheinselbstständigkeit ein häufiger Ablehnungsgrund«

Das heißt, man gibt im November eines Jahres an, was man im nächsten Jahr vermutlich verdienen wird. Ein Verfahren, das zu eher vorsichtigen Prognosen animiert, denn zu viel gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Beziffere ich also mein geschätztes Jahres­einkommen auf 30 000 Euro und verdiene dann nur 25 000, habe ich Pech gehabt.
Zwar gibt es die Möglichkeit, die Angaben monat­lich zu korrigieren, aber mal ehrlich: Welcher Kreative sitzt schon dauernd über seiner Buchhaltung und versucht herauszufinden, welcher Gewinn am Jahresende übrig bleiben wird. Trotzdem: Eine deut­lich zu niedrige Schätzung macht keinen Sinn. Nicht nur, weil die KSK gelegentlich prüft, sondern auch, weil sich niedrige Zahlungen an die KSK natürlich auf die Höhe der späteren Rente auswirken.

Gewerbe und Nebenjobs sind möglich
Entgegen einer landläufigen Vermutung schließen sich die Anmeldung eines Gewerbes und die KSK nicht aus. Ob für die Tätigkeit, mit der man aufgenommen werden möchte, eine Gewerbeanmeldung gesetzlich vorgeschrieben, sinnvoll oder notwendig ist, beurteilt nicht die Künstlersozialkasse, sondern das Finanzamt. Auch hier gibt es Sonderfälle:

»Wenn ich zum Beispiel Handel mit meinen eigenen Entwürfen betreibe, etwa in Form von Siebdrucken, stuft die KSK das nicht als gewerblich ein, das Finanzamt aber sehr wohl«

erklärt Vize-BDG-Präsident Christian Büning.

»Solche Spezialfälle sollte man immer mit der KSK abstimmen und sich schriftlich bestätigen lassen.«

Der Designer bzw. Künstler meldet dann ein separates Ge­werbe an und versteuert die Einnahmen als ein solches. Für die Künstlersozialkasse sind diese Einnah­men aber weiterhin künstlerische. 
Auch ein Nebenjob ist möglich, wenn der Verdienst aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit allein nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Voraussetzung: Die Beschäftigung oder selbstständige Nebentätigkeit ist geringfügig, übersteigt also nicht das Gehalt von 450 Euro im Monat beziehungsweise den Jahresgewinn von 5400 Euro. Liegt man darüber, erlischt die Pflicht der Krankenversicherung, die Pflicht der Rentenversicherungbleibt jedoch bis zu einer weit höheren Grenze bestehen.

Künstlersozialversicherung: Gründe für die Ablehnung
Gar nicht so selten kommt es vor, dass die Künstlersozialkasse Aufnahmeanträge ablehnt. Im Netz kur­sierende Thesen, dies geschehe, um die Zahl der Neu­zugänge möglichst klein zu halten und damit die ­Finanzierbarkeit der KSK zu gewährleisten, kann Christian Büning nicht bestätigen:

»Die KSK hat ja geordnete Kriterien für die Aufnahme und möchte von Bewerbern den Nachweis sehen, dass man wirk­lich von seiner gestalterischen Arbeit lebt und nicht etwa Designerhosen verkauft.«

Bei der Fülle von Spezialisierungen im Designsektor komme es allerdings manchmal zu Unschärfen, etwa bei der Bewertung, ob Coding auch Gestal­tung sei. »Diese ließen sich aber bisher immer gut klären«, meint Christian Büning.

Sonderfälle gibt es trotzdem, zum Beispiel bei den Fotografen: »Diese können über zwei Wege in den Beruf kommen: entweder über ein Studium oder über eine Ausbildung und den Meister«, erklärt er. »Die studierten Fotografen dür­fen in die KSK, die Meister nicht. Diese Unterscheidung gilt für die Künstlersozialabgabe nicht, die wird für die Arbeiten von beiden fällig. Ein System, das oft zu Ärger führt.«

Neben einem Job, der vielleicht doch eher handwerklich als künstlerisch ist, ist Scheinselbstständigkeit ein häufiger Ablehnungsgrund. Kriterien sind hier zum Beispiel, dass man weitestgehend für einen Arbeitgeber arbeitet, die Tätigkeit typische Merkma­­le unternehmerischen Handelns, wie Werbung, Gewinn oder Risiko, vermissen lässt oder man die gleiche Tätigkeit vorher als Angestellter ausgeübt hat. Natürlich kann man gegen einen Ablehnungsbescheid Einspruch einlegen, Betroffene sollten sich allerdings gut informieren und möglicherweise Un­terstützung suchen.
Für Christian Büning liegt die größte Stolper­fal­le allerdings nicht in der Frage der Anerkennung oder Ablehnung, sondern darin, dass man sich zwischen Antragstellung und Bescheid freiwillig versichern muss. »Es gibt nicht wenige Kollegen, die das nicht machen und dann für ein paar Wochen unversichert sind. Das muss nicht schlimm sein, kann aber eini­ges an Formularen nach sich ziehen, weil Krankenkassen es nicht mögen, wenn man nicht versichert ist.« Übrigens können sich Berufsanfänger und höherverdienende KSK-Mitglieder auch privat versichern. Zurück in die Gesetzliche geht es für Letztere dann allerdings nicht.

KSK für Auftraggeber
Von den 50 Prozent, die die KSK zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung der Beschäftigten beisteuert, übernimmt der Bund 20 Prozent. Die übri­gen 30 Prozent kommen von Unternehmen, die Wer­­ke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Also Ver­lage, Bilderdienste, Theater, Rundfunk und TV, Galerien, aber auch Werbe- und PR-Agenturen.

Jeder, der selbstständige Künstler beauftragt oder deren Arbeit verwertet, muss dies der KSK melden und eine Abgabe dafür entrichten. Die Abgabe lag in den Jahren 2014 bis 2016  noch bei 5,2 Prozent, 2012 waren es noch 3,9 Prozent. UPDATE: In 2018 werden es 4,2 Prozent sein, der Abgabesatz sinkt somit zum zweiten Mal in Folge. (Neuerungen der Prozentsätze kann man hier erfahren.) Was viele Kreative nicht wissen: Auch wenn sie selbst in der KSK versichert sind, können sie abgabepflichtig sein. Holt ein freier Artdirektor für ein Projekt weitere Kreative ins Boot und rechnet selbst mit ihnen ab, kauft also deren Leistung ein, muss er für diese Beträge die KSK-Abgabe zahlen.

In 2015 wurden die Prüfungen zur Ab­gabe­pflicht verschärft. Bundestag und Bun­des­rat haben eine Reform zum Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) beschlossen, die den Bestand der KSK sichern soll. So werden nicht mehr wie früher rund 70 000 Unternehmen geprüft, sondern mit 400 000 fast sechsmal so viele. Die schärfe­ren Kontrollen sollten zu einer deutlichen Erhöhung der Einnahmen der KSK führen und den Prozentsatz der Künstlersozialabgabe zumindest stabil halten oder sogar sinken lassen. Ab 2015 übernahm der Prüfdienst der Rentenversicherungen die Überwachung der Beitragszahlungen durch die Unternehmen.
Für Christian Büning wäre eine neue Betrachtung der Geringfügigkeitsgrenzen ein sinnvoller Weg, um viele Ärgernisse aus dem Weg zu räumen.

»Wer nur ein oder zwei Mal im Jahr einen Designer bucht, ist ein Geringverwerter und sollte deutlich anders behandelt werden als ein Normalverwerter von Kreativleistungen.«

Weitere Informationen und juristische Beratung zur KSK
• Auf der Website der KSK (www.kuenstlersozialkasse.de) finden Sie ein FAQ für Künstler und Publizisten und ein FAQ für Unternehmen und Verwerter.
• Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Broschüre zur Künstlersozialkasse zusammengestellt. Hier gibt es Bestellung und PDF-Download.
•  Die Kanzlei für Kunst, Kultur & Medien von Rechts­anwalt Andri Jürgensen in Kiel hat sich auf juris­tische Fragen zur Künstlersozialkasse und auf die ­Beratung von Künstlern und Unternehmen spezialisiert. Dazu veranstaltet Jürgensen auch Seminare. Zudem hat er zwei aktuelle Bücher zu diesem Themenbereich verfasst. www.kunstrecht.de

Weitere Informationen zu Versicherungen für Kreative lesen Sie hier. Mehr zur Künstlersozialabgabe

Weitere Informationen zur Berufshaftpflicht und Arbeitslosenversicherung für Selbstständige sowie Kreative, die ihren Weg in die Selbstständigkeit bereits gefunden haben, lesen Sie hier.

 

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Kommentare zu diesem Artikel

  1. Guter informativer Artikel!

    Für alle die das Thema weiter Interessiert:

    Ich bin als Kameramann und Cutter schon länger in der Künstlersozialkasse. Einen Erfahrungsbericht dazu gibt es hier: https://motionside.de/kuenstlersozialkasse-erfahrungen

  2. Zwei Themen der KSK wurde im Artikel leider nicht beleuchtet: Einmal das Thema ab welchem Zeitpunkt den Anspruch auf Unterstützung verliert. Diese kann nämlich ganz schnell passieren, wenn man nicht mehr alleine arbeitet, sondern über die Jahre doch Mitarbeiter hat. Schon ab dem zweiten Vollzeit-Mitarbeiter wird die Leistung gestrichen. Dies bedeutet z. B. für freiberufliche Designer und auch Designer mit Gewerbe, dass man auf lange Sicht max. mit einem festen Mitarbeiter arbeiten kann (geringfügige Beschäftungsverhältnisse 450 € würde noch zusätzlich gehen). Das limitiert in der Entwicklung bzw. im Aufbau.

    Das zweite Thema ist speziell für bereits privat kranken- und pflegeversicherte Kreative. Wenn man in die KSK eintritt, dann muss ein “Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenpflegeversicherungspflicht” gestellt werden. Auch wenn man eigentlich gerne in gesetzliche Kassen einzahlen möchte. Ein Zurück ist ausgeschlossen – auch wenn ich in 10 Jahre wieder in ein Angestellenverhältnis wechseln würde – so zumindest die Aussage der KSK auf Nachfrage.

    Mein Fazit draus war, dass die KSK für Kreative nicht nur Vorteile, sondern auch Einschränkungen bietet, die in der Schnelligkeit und Flexibilität der heutigen Berufswelt auch behindern können.

  3. Bitte den Text auf den neuesten Stand bringen: Die Geringfügigkeitsgrenze wurde bereits zum 1.1.2015 neu geregelt und beträgt nun festgelegt 450 € pro Jahr. Siehe dazu auch mein Blog-Beitrag: http://rainerklute.de/neues-von-der-ksk/

  4. Vielen Dank für den Hinweis, der Link wurde aktualisiert. Viele Grüße

  5. Leider ist der Link zur Bestellung und PDF Download der BMAS Broschüre ein 404.

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