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Mythos Kunde – Schutzrechte (AGD)

Ich sage »Nutzungsrechte« und der Kunde sagt »Tschüß«. Friederike Sobiech von der Allianz deutscher Designer (AGD) erklärt, wie man das verhindert.

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Es gibt einige Mythen um die Auftraggeber von Designern. Einer davon besagt, dass Kunden vom Wort »Nutzungsrechte« das Weite suchen würden. Manchmal passiert das tatsächlich. Über die Ursachen dafür und Wege, damit das nicht passiert, redet Friedericke Sobiech von der Allianz deutscher Designer (AGD) in der heutigen Kolumne.

Wenn Firmeninhaber/innen auf die Suche nach freiberuflichen Kreativen gehen, dann weil sie eine maßgeschneiderte Gestaltung, persönliche Beratung und kurze Kommunikationswege wollen. Wer sich einen individuell entworfenen Maßanzug leistet, möchte auf dem Neujahrsball nicht sehen, dass der Mitbewerber in einem gleichen Anzug erscheint. Damit das im Design nicht passiert, gibt es die Schutzrechte: Urheberrecht und eingetragenes Design oder auch die Wort-Bild-Marke.

Profi oder Endkunde – die Unterschiede in den Zielgruppen

Während Sie bei Verlagen oder Agenturen normalerweise zum Thema »eingeräumte Rechte« schon im ersten Gespräch konkrete Anforderungen bekommen und dort mit den juristischen Begriffen gut zurecht kommen, ist es in der Tat erfahrungsgemäß hier und da Anlass zur Irritation, wenn Sie mit diesen Fachtermini ins Gespräch mit Firmeninhaberinnen und Unternehmern ziehen.

Obwohl Nutzungsrechte mittlerweile zu jeder Online-Community gehören, bei Musik-CDs oder Software unter »Lizenzen« beschrieben sind oder jeder Kinofilm mittlerweile von einem Hinweis auf den Urheberrechtsschutz eingeleitet wird, ist diese Thematik in Sachen Design bei Unternehmern auch nach Generationen nicht flächendeckend bewusst. Es gibt einfache Lösungen für diese groß erscheinende Problematik.

Über gute Kommunikation zum Ziel

Die erste Lösungsmöglichkeit ist, dass Sie frühzeitig und in der passenden Sprache klären, was Ihr Gegenüber mit den Kreativleistungen vor hat: »Wo werden Sie die Fotos verwenden?« oder »aus welchem Umkreis kommen Ihre Kunden/Käufer?« oder »haben Sie vor, später auch Anzeigen passend zum Design des Katalogs zu schalten?« sind Fragen, die dasselbe Thema – Eingrenzung der gewünschten Nutzung – behandeln und gleichzeitig gut verständlich sind.

Und Sie können dann im Angebot bei der Leistungsbeschreibung die Nutzung in den Worten des anfragenden Kunden wiedergeben: »Sie wollen mit der neu gestalteten Webseite mindestens für drei bis vier Jahre Ihre Positionierung als regionaler Dienstleister für … sichtbar machen.« Und dann können Sie beispielsweise die »Übersetzung« in Schutzrechte-Deutsch nachschieben: »Im Preis inbegriffen ist dazu passend eine Nutzung von 5 Jahren für Ihre Region. Der für Sie maßgeschneiderte Entwurf wird von mir an keinen anderen Kunden angepasst und nicht weiterverkauft (Exklusivrecht).«

Sie müssen, entgegen landläufiger Meinung, die Vergütung für die Nutzungsrechte nicht separat ausweisen.

Denken Sie bei längeren Laufzeiten von Nutzungsrechten bitte daran, dass Sie – falls Ihr Design keinen Urheberrechtsschutz genießt – gegebenenfalls über ein eingetragenes Design oder eine Wort-Bild-Marke auch eine entsprechende Schutzwirkung gegenüber Dritten herstellen. Es nützt dem Kunden nichts, wenn das Design zwar von Ihnen nicht noch mal an anderer Stelle verwendet wird, aber nach drei Jahren der Schutz eines nicht-eingetragenen Designs endet und Nachahmungen durch Dritte rechtlich statthaft sind. Oder wenn eine andere Firma ohne Wissen um das Signet Ihres Kunden ein ähnliches in derselben Branche (die »Nizza-Klasse«) eintragen lässt und damit stärkere Rechte erhält und durchsetzen kann.

Für schüchterne Grafikdesigner/innen – die All-Inclusive-Lösung

Wer zwar maßgeschneidert gestaltet, aber gar nicht so maßgeschneiderte Nutzungsrechte vergeben möchte, kann bei klassischen Grafikdesign-Projekten den kaufmännischen Weg wählen: schätzen Sie den Ihrem Werk innewohnenden typischen Nutzungsfall für die anfragende Firma ab und preisen Sie ihn so ein, dass Sie auch mit einer sehr weiten Auslegung der typischen Nutzung keine Bauchschmerzen bekommen. Denn mit einem Hinweis à la »Die Vergütung beinhaltet die erforderlichen Nutzungsrechte« oder »Die Nutzungsrechte gehen mit der Zahlung der Abschlussrechnung auf den Auftraggeber über« begeben Sie sich in die Grauzone, die im Konfliktfall oft zu Gunsten des Kunden ausgelegt wird. Der sogenannte »Zweckübertragungsgrundsatz« sichert den Kunden so ab, dass er nicht ohne sein Wissen beschränkt wird. Die Verantwortung liegt bei Ihnen, dem Profi, Beschränkungen zum richtigen Zeitpunkt zu benennen.

Für Fotografien, Illustrationen und Mode- oder Produktdesign ist die schwammige Lösung nicht ratsam oder nicht üblich, zum Beispiel weil normalerweise ohnehin ein Lizenzpreis je hergestellter oder verkaufter Einheit vereinbart wird.

In unserem Beratungsalltag zeigt sich regelmäßig: Die Schüchternheit zu überwinden lohnt sich – auch für den Kunden. Denn der Kein-Bauchschmerz-Pauschalpreis orientiert sich am Total-Buy-Out, dem größtmöglichen Nutzungsumfang, und nicht an der beschränkten Variante.

Fazit
Kommunizieren Sie bei Nutzungsrechten zielgruppenspezifisch: Ihre passende Wortwahl beugt Konflikten vor und lohnt sich für beide Seiten.

 

Hier finden Sie alle bisherigen Teile unserer Berufspraxis-Kolumne.

Produkt: PAGE 5.2019
PAGE 5.2019
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