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Vorschriften bei Luftaufnahmen mit Drohnen: die neue Drohnen-Verordnung


Wie sieht die Rechtslage bei Drohnenaufnahmen aus? Sabine Pallaske von Bildgerecht.de gibt Antworten.

Medienrechtsspezialistin Sabine Pallaske bietet Durchblick beim Bild von oben

Die besondere Ästhetik von Luftaufnahmen begeistert immer öfter, ob in abendfüllenden Kinofilmen, Fernsehbeiträgen, Kalendern oder in der Kunstfotografie. Aber auch Aufnahmen von Firmengeländen, Veranstaltungen und anderen im weitesten Sinne werblichen Motiven bieten neue, vom gewohnten Standpunkt losgelöste Seherlebnisse.

Bis vor wenigen Jahren war dies spezialisierten Filmern und Fotografen vorbehalten, die uns in Zusammenarbeit mit Piloten von Flugzeugen, Helikoptern oder Ultraleichtfluggeräten die Bilder aus der Vogelperspektive lieferten. Zuständig für Flugsicherheit und Einhaltung aller Luftverkehrsvorschriften ist hier der Pilot, die Kreativen können sich auf das Motiv konzentrieren. Ein scheinbar teurer Spaß, denn die Kosten für Pilot und Fluggerät müssen bei Auftragsarbeiten meist zum Honorar der Nutzung des visuellen Contents addiert werden.

Mit dem Aufkommen von Drohnen – oder richtiger gesagt Multicoptern – scheint die Vogelperspektive für jedermann machbar zu sein. Eine verführerische Idee: Man braucht nur einen kleinen dreistelligen bis vierstelligen Betrag zu investieren und schon ist man mit hochauflösenden Bildern aus der Luft dabei. Der Kaufpreis lässt sich über Veröffentlichung und Lizenzierung der Aufnahmen über Bild- oder Filmportale kompensieren. Das ist auch für Auftraggeber interessant: Die Miete des teuren Fluggeräts entfällt anscheinend.

Mehr fundiertes Wissen zum Thema Bildrecht gibt es im PAGE-Seminar mit Sabine Pallaske – ein Muss im digitalen Zeitalter:

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Wie sieht es rechtlich mit den Luftaufnahmen aus?

In den Anfangsjahren flogen die Quadro-/Multicopter als »Freizeit- oder Sportgeräte« quasi unter dem Radar der Gesetzgebung. Zum unbemannten Luftfahrtsystem wurden die ferngesteuerten Helfer aber bereits früher, wenn sie zu gewerblichen Zwecken eingesetzt wurden – dazu gehörte schon die Aufnahme des Firmensitzes von oben für die Unternehmenswebsite. Damit waren solche Flüge dem Luftverkehrsgesetz unterworfen und die Nutzung war in der Luftverkehrsordnung geregelt.

Allerdings hat die drastische Zunahme dieser UAV (Unmanned Areal Vehicle) oder UAS (Unmanned Aircraft Systems) zu Belästigung, Behinderungen oder in schlimmsten Fällen zu Unfällen mit Sach- oder sogar Personenschäden geführt. Mit April diesen Jahres wurde daher eine Änderung der Luftverkehrsordnung gültig, die den Umgang mit Drohnen im Luftraum regelt und für den professionellen Einsatz zum Teil recht hohe Anforderungen stellt.

Zu den »kleinen« Änderungen gehört die Kennzeichnungspflicht der Fluggeräte: Ab 250 Gramm Startgewicht muss der Miniflieger mit einer dauerhaften, sichtbaren und feuerfesten Plakette mit Namen und Anschrift des Eigentümers versehen sein.

Zu einem Muss für Fotografen und Filmer, die mit Multicoptern arbeiten, wird der Flugkenntnisnachweis für Geräte schwerer als 2 Kilogramm. Mit entsprechendem Equipment ist diese Schwelle schnell überschritten.

Ab 5 Kilogramm Startgewicht ist jetzt generell eine allgemeine oder gesonderte Aufstiegserlaubnis erforderlich. Diese erstellen die zuständigen Landesluftfahrtbehörden. Auch Flüge ausserhalb der Sichtweite oder über 100 Meter Höhe (schon der Michel in Hamburg ist höher) sind genehmigungsbedürftig. Hier muss selbst bei Sachkenntnisbescheinigung eine objektive Sicherheitsbewertung geliefert werden, die Behörde prüft unter anderem Notfallverfahren.

 

Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI

 

Einschränkungen gibt es auch bei dem, was überflogen wird und abbildbar ist

Der Privatsphäre und dem Persönlichkeitsrecht wird hoher Stellenwert eingeräumt, zum Beispiel „… über Wohngrundstücken, … wenn das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt …“.

Flüge über Menschenansammlungen wie Demonstrationen, Sportereignissen, Konzerten, sowie über Unglücksorte, Industrieanlagen und anderes sind nicht genehmigt. Flüge mit Multicoptern über Bundesverkehrswege und -wasserstrassen, Bahnanlagen und militärischen Einrichtungen und natürlich im kontrollierten Luftraum und dessen Schutzzonen sind ausdrücklich untersagt, wenn keine besondere Genehmigung vorliegt. Bei Landschaftsaufnahmen sind Flüge über Naturschutzgebieten verboten. Genehmigungsfrei bleibt nicht wirklich viel.

Auftraggeber solcher Aufnahmen sollten sich zwingend nach dem Kenntnisnachweis des potentiellen Dienstleisters erkundigen, sind sie doch als Veröffentlicher bei Fragen von Unterlassung oder Entschädigungen erster Adressat bei Verstößen.

Einen Kurzüberblick zu den wichtigsten Änderungen mit Anmerkungen des Bundesverkehrsministers findet man in diesem Flyer des Verkehrsministeriums.  Den Wortlaut der Verordnung kann man bei Netzpolitik.org nachlesen.

 

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Wie entscheide ich mich als Auftraggeber oder Kreativer? Welche Bilder will ich mit welchem Aufwand machen?

Für die Drohnenfotografie spricht: »Der professionelle Drohnenfotograf nutzt ergänzend zu anderen Luftbildfotografen den untersten Luftraum, welcher dem Flugzeug- oder Helikopterpiloten außer bei Start / Landung oder mit spezieller Tiefflugerlaubnis explizit in Europa nicht zugänglich ist.« (Robert Grahn, Luftbildfotograf, Pilot und Inhaber von Euroluftbild.de)

Das Gegenargument: »Flugsicherheit und Bildgestaltung zusammen geht nicht, nur Entweder-Oder. Wenn man lange experimentieren möchte und die Zeit investieren kann, kann man sich mit Drohnen beschäftigen. Wenn man aber gute Bilder möchte und diese unkompliziert erstellen will, macht es sicherlich mehr Sinn, diese mit einem Ultraleicht-Fluggerät/Helikopter/Flugzeug und einem Piloten, der weiß was er tut, gemeinsam zu planen und zu fotografieren oder filmen. Die Einzelanmeldung bei den Landesluftfahrtbehörden entfällt, der Flugradius und die Flugdauer sind grösser…« (Florian Bilger, Fotograf und Luftbildfotograf)

Bei Einsatz von Drohnen/Multicoptern muss sich der Auftraggeber der Qualifikation und Flugkenntnisnachweis des Dienstleisters versichern, muss bei Fluggeräten über 5 Kilogramm Startgewicht Genehmigungen bei Behörden anfordern oder nachweisen lassen – der Zeitaufwand ist nicht zu unterschätzen. Für den Fotografen/Filmer gilt das gleiche: Wenn er das Gerät selbst steuern will, benötigt er Prüfungen und Genehmigungen.

Unkomplizierter und kostengünstiger ist das Luftbild per Drohne nicht unbedingt. Das Gegenrechnen zu traditionellen Luftaufnahme lohnt sich.

Kommentare zu diesem Artikel

  1. @dhm

    … bezüglich Privatsphäre: die Diskussion zu Überwachungskameras wird rechtlich und auf Gesetzgebungsebene ebenfalls geführt, insbesondere und gerade in der Abwägung “öffentliche Sicherheit” und Privatsphäre. Gegen die “fliegenden Rasenmäher” können Sie sich wie gegen jede andere Einschränkung und Belästigung durch Andere auf Ihrem Grundstück wehren.

    Natürlich gebe ich Ihnen Recht, dass die Luftfahrt-Profis wissen was sie tun, leider die wenigsten Auftraggeber und die Multicopterinhaber aus dem Freiheit – und Funsektor oder bis dato “bodenständige” Fotografen, die ein neues Geschäftsfeld sehen, sich bisher nicht mit der Problematik auseinandergesetzt haben.

  2. klingt theoretisch alles toll… nur praktisch gibt es noch keine stelle wo man den kenntnisnachweis machen kann.

  3. Wieder ein Beweis der unfähigkeit politischer Entscheidungen.
    Wer ernsthaft mit solchen Luftaufnahmen Geld verdient beschäftigt sich auch mit den Rahmenbedingungen.
    Verursacher von fragwürdiger Handhabe von Multicoptern und deren spielerischer und größtenteils Fun-orientierem Umgang damit kommt doch hauptsächlich aus dem Freizeitbereich.

    Aber DANKE das diese Coptereigentümer so weitermachen dürfen, während berufsorientierte Nutzer mal wieder zur Kasse gebeten werden und Auflagen bekommen die sie von der Spassgesellschaft abheben.
    Und als Auftragsfotograf fliege ich auch nicht über Privatgrund um hier sinnlos zu filmen/fotografieren sondern zielorientiert, eben in Abstimmung mit dem Auftraggeber und informiere hier auch bei Bedarf die angrenzenden Nachbarn.

    Aber mittlerweile sind wir in der Rangliste ganz oben, was die mangelnde Qualifikation unserer überalternden Entscheidungsträger betrifft.

    Zur Privatsphäre nur noch erwähnt, die Relation zu den ganzen Überwachungskameras, die hier permanent Privatsphäre verletzen und uns auf Schritt und Tritt ungefragt aufnehmen.
    Oder die fliegenden “Rasenmäher” die vermehrt über auch mein Grundstück kurven und mich belästigen.

    Ob Frau Pallaske hier wirklich Durchblick beweisst wage ich eher zu bezweifeln.

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